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Birgit Riedel (1. Vorsitzende)
Verein "Hilfe in Not"–
Neuhengstett - Ottenbronn e. V.
Tel: 07051-9795935
Mail: info@verein-hilfe-in-not.de
Petra vom Brocke (2. Vorsitzende)
Verein "Hilfe in Not" –
Neuhengstett - Ottenbronn e. V.
Tel: 07051-2895
Mail: info@verein-hilfe-in-not.de
DATENSCHUTZERKLÄRUNG
des Vereins „Hilfe in Not“ – Neuhengstett – Ottenbronn e.V. vom 17.01.2022
1. Grundsatz:
Personenbezogene Daten von Mitgliedern und von Hilfeempfängern, die dem Verein „Hilfe in Not“ bei der Mitgliederverwaltung oder bei der Verfolgung des
gemeinnützigen Vereinszweckes mitgeteilt oder bekannt werden, werden streng vertraulich behandelt sowie unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen ausschließlich für die Verfolgung des gemeinnützigen Vereinszweckes sowie für die Mitgliederverwaltung und -betreuung genutzt.
2. Ansprechpartner:
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand. Bei Fragen zur Datenverarbeitung kann man sich an die/den 1. und 2. Vorsitzende/n wenden. Deren Namen und Kontaktdaten werden regelmäßig im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht und sind auch auf der Homepage des Vereins ersichtlich.
3. Datenerhebung:
Nach der Vereinssatzung setzt der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft voraus, mit welchem dem Verein die zum Zweck der Betreuung und Verwaltung der Mitglieder und die zur Verfolgung der gemeinnützigen Vereinsziele notwendigen Daten mitzuteilen sind: a) Name, Vorname, Anschrift, (zum Zweck der Mitgliederverwaltung, Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO*),
b) Mindestbeitrag oder selbstbestimmte Höhe des Beitrags, Einzugsermächtigung für den Beitrag, Kontonummer, Bankleitzahl, Name der Bank (zum
Zweck der Beitragsverwaltung und der Bereitstellung von Fördermitteln zur Verfolgung der Vereinsziele, Rechtsgrundlage Art. 6 lit. b) DSGVO*).
4. Verarbeitungstätigkeiten und Löschung
(1) Die Mitglieder-Daten werden bei dem jeweiligen Mitglied selbst erhoben, nur durch den Kassenwart verarbeitet, aktualisiert, elektronisch gespeichert
und vor dem Zugriff Dritter geschützt. Mitglieder-Daten werden grundsätzlich nicht veröffentlicht.
(2) Zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die zur Mitgliederverwaltung notwendigen Daten gemäß Ziff.3 a) im Mitgliederverzeichnis gelöscht.
Die für die Beitragsverwaltung notwendigen Daten gemäß Ziff. 3 a) und Ziff. 3
b) werden nach 10 Jahren in den Kassenunterlagen gelöscht (Aufbewahrungspflicht).
(3) Von Hilfeempfängern werden nur der Name und der Wohnort (Teilort der
Gemeinde) sowie der vom Verein geleistete Hilfebetrag vom Kassenwart urschriftlich erfasst Vereinsintern werden die Daten von Hilfeempfängern nur
Vereinsextern werden die Daten von Hilfeempfängern nur im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Kassen-Prüfung den hierzu amtlich berechtigten Personen bekannt.
Die Daten von Hilfeempfängern werden nicht elektronisch gespeichert, vor dem Zugriff Dritter gesichert aufbewahrt und nach 10 Jahren gelöscht (Aufbewahrungspflicht).
(4) Bei einem Ausscheiden oder Funktionswechsel haben die Vorsitzenden und der Kassenwart alle Unterlagen mit Mitglieder-Daten und Daten von Zuwendungsempfängern dem jeweiligen Nachfolger zu übergeben.
(5) Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)*, ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder auf Löschung (Art. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) oder ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 SD-GVO) sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu.
(6) Das Vereinsmitglied hat das Recht, eine erteilte datenschutzrechtliche
Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
5. Diese Datenschutzordnung ergänzt die Vereinssatzung vom 24.Oktober 1997. Ottenbronn, den 17.01. 2022
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Birgit Riedel (1. Vorsitzende)
Verein "Hilfe in Not" – Neuhengstett - Ottenbronn e. V.
Tannweg 30, 75382 Ottenbronn
Tel: 07051 - 9795935
Mail: vorstand@verein-hilfe-in-not.de
Satzung
A. Allgemeines
§1 – Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Hilfe in Not“-Neuhengstett-Ottenbronn e.V.
§2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt den Zweck, in Not geratenen Menschen zu helfen. Dabei sieht sich der Verein nicht als Alternative zu behördlichen Einrichtungen und bestehenden Institutionen. Vielmehr soll durch die Aktivität des Vereines zusätzliche Hilfe ermöglicht werden.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke werden verfolgt. Dies ergibt sich aus der Abgabenordnung.
5. Die Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke in Neuhengstett und Ottenbronn verwendet.
6. Es dürfen keine Personen, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§3 – Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
§4 – Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer oder Hilfspersonal für Bürotätigkeiten bestellt werden. §2 ist zu beachten.
B. Mitgliedschaften
§5 – Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Mitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und Institutionen werden.
2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Diese müssen sich um die Förderung der Vereinszwecke in besonderer Weise verdient gemacht haben.
3. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Annahme durch den erweiterten Vorstand.
4. Jedem Mitglied ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. Es verpflichtet sich durch den Vereinseintritt zur Anerkennung und Einhaltung dieser.
§6 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Etwaige Ablehnungsgründe müssen nicht bekanntgegeben werden.
3. Die Mitgliedschaft beginnt vom Tag der Annahme durch den erweiterten Vorstand.
4. Jedem Mitglied ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. Es verpflichtet sich durch den Vereinsbeitritt zur Einhaltung und Anerkennung dieser.
§7 – Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind angehalten, die Vereinsarbeit zu unterstützen. Dazu gehören auch Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit.
2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Sie können Anträge für die Mitgliederversammlung stellen und diese zur Abstimmung stellen.
3. Mitglieder können sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§8 – Plichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben sich an die Satzung zu halten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Organe des Vereins, insbesondere den Vorstand, zu unterstützen und dem Verein alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
3. Von den Vereinsorganen gefasste Beschlüsse und Anordnungen sind einzuhalten.
4. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zahlen einen Beitrag.
§9 – Beitrag
1. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihre Beiträge nicht entrichtet haben, können gemäß §10 ausgeschlossen werden.
3. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden und, in besonderen Ausnahmefällen, ganz oder teilweise erlassen.
§10 – Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand bis spätestens 30. September zugestellt sein.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
3. Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
• Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
• Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
• Nichtzahlung der Beiträge gemäß §9 der Satzung
4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so steht dem Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen.
C. Organe des Vereins
§ 11 Benennung der Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 12 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden.
2. Die Vorsitzenden sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1000 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis des Vereins,
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren.
§ 13 - Erweiterter Vorstand
1.Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Dem Vorstand (§12)
Dem Kassier
Dem/der Schriftführer*in
Zwei Beisitzern*innen
2.Der erweiterte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 14 – Sitzungen des erweiterten Vorstands
1. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich durch den/die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch den/die 2. Vorsitzende, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
2. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 15 – Kassier
1. Der Kassier wickelt alle Kassengeschäfte des Vereins ab.
2. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§23) zur Prüfung vorzulegen.
§16 – Schriftführer*in
1. Der/die Schriftführer*in ist für den Schriftverkehr und die Protokollführung der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen zuständig.
2. Protokolle sind von ihm und den beiden Vorsitzenden zu unterschreiben.
3. Die Vorbereitung von Stimmzetteln für eine geheime Wahl obliegt dem Schriftführer.
4. Für die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste vorzubereiten. Diese erhält der/der 1. Vorsitzende zu den Vereinsunterlagen.
§17 – Ausschüsse
1. Der erweiterte Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Projekte einen Ausschuss einsetzen, der nach seiner Weisung, die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt und erfüllt. Die Ausschüsse können jederzeit wieder abberufen werden.
2. Die/der Vorsitzende des Vereins ist in allen bildenden Ausschüssen zu gleich Vorsitzende.
§18 – Ordentlicher Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
Sie soll in den ersten 3 Monaten des Jahres stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss wenigstens 4 Wochen vor der Versammlung unter der Nennung der Tagesordnung im Gemeindeblatt veröffentlicht werden.
4. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen, die Bestellung hauptamtlicher Geschäftsführer*innen nach §4 Abs. 2, Beitragsangelegenheiten und bestimmt über die Auflösung des Vereins.
§19 – Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
• Jahresbericht des Vorstandes
• Kassenbericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer*innen
• Entlastung des Vorstandes
• Eventuell erforderliche Wahlen
• Vorliegende und rechtzeitig gestellte Anträge
§20 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig
2. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern Gesetz und Satzung keine Abweichung vorsehen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss dies mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragen.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Entgegen der Bestimmung in §16 Abs. 2 wird dieses Protokoll von beiden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und der Person unterschrieben, die die Entlastung des Vorstandes vornahm.
§21 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe einer vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Vorschriften des §20 gelten entsprechend.
§22 – Beisitzer*innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Beisitzer*innen, die dem erweiterten Vorstand angehören.
Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
2. Die erste Amtszeit dauert, abweichend von Abs. 1 nur 1 Jahr.
§23 – Kassenprüfer*innen
1. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den beiden, von der Mitgliederversammlung bestellten, Kassenprüfer*innen.
2. Der Vorstand ist von dem Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich erfolgt ein Bericht bei der Mitgliederversammlung.
3. Die Kassenprüfer*innen dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören.
D. Schlussbestimmungen
§24 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, die sonst keine Beschlüsse fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es einer zweidrittel Mehrheit und der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
4. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierzu dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.
5. Der/die 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichtes anzuzeigen.
§25 – Inkrafttreten der Satzung
1. Vorstehend genannte Bestimmungen der Satzung wurden in der Gründungsversammlung am 15.09.1997 beschlossen. Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen ist.
Neuhengstett, den 15. September 1997, Gründungstag
Neuhengstett, den 24. Oktober 1997, Beschluss der endgültigen Satzung
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